I.
Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. Mai 2009
Mit Kostenrechnung vom 5. Februar 2010 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten in Höhe von ... EUR angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 gewendet. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des FG Münster vom 20. September 2010 führt er zur Begründung an, am 19. November 2010 sei das Klageverfahren
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