Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist das Kindergeld für A (geb.: 05.08.1996).
Der Kläger erhielt laufend Kindergeld für A (letzter Bescheid: 14.08.2014).
A schloss im Juni 2015 das Gymnasium mit der Ablegung des Abiturs ab. A wurde aufgrund ihres Zulassungsantrags zum WS 2015/16 zum Studium an der Fernuniversität 1 zugelassen.
Mit Schreiben vom 26.08.2015 zog A den Zulassungsantrag zum WS 2015/16 und damit auch die Zulassung zurück. Die Fernuniversität 1 bestätigte mit Schreiben vom 27.08.2015 die Rücknahme des Zulassungsantrags.
Mit e-mail vom 22.09.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass A am 04.07.2015 geheiratet habe und sich derzeit bis Weihnachten in den U.S.A. bei der Familie ihres Ehemannes aufhalte. Im Sommersemester 2016 wolle sie das Studium an der Uni 1 beginnen.
Mit einer weiteren e-mail vom 29.09.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass A das Fernstudium an der Uni 1 deshalb ausgesetzt habe, um am 15.09. nach Colorado in die U.S.A. zu fliegen und Anfang November 2015 nach North Carolina umzuziehen.
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