Gründe
I.
Mit Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) hat der angerufene Senat auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 23. März 2006 II 347/04 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Rügeführer (Kläger) wendet sich gegen das ihm am 6. Oktober 2009 zugegangene Urteil mit der Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung. Der entsprechende Schriftsatz ist am 20. Oktober 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
II.