FG Hessen - Beschluss vom 08.07.2022
2 K 1836/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 3;

Anhebung des steuerlichen Streitwerts bei der der Gewährung von Kindergeld

FG Hessen, Beschluss vom 08.07.2022 - Aktenzeichen 2 K 1836/18

DRsp Nr. 2023/14534

Anhebung des steuerlichen Streitwerts bei der der Gewährung von Kindergeld

Tenor

Der Streitwert wird auf 9.432,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Streitwertfestsetzung.

Die Beteiligten stritten in der Hauptsache um Kindergeld für die Kinder A und B des Klägers.

Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder ab Januar 2018 abgelehnt. Der Einspruch wurde bzgl. beider Kinder mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 ab Januar 2018 zurückgewiesen.

Mit am 21.12.2018 beim hiesigen Gericht eingegangenen Schriftsatz (Blatt 1 ff. Gerichtsakte) erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018. Antragstellung und Begründung sollten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 04.01.2019 (Blatt 24 Gerichtsakte) wurde der Kläger u.a. aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und zahlenmäßig bestimmt anzugeben, was er mit der Klage begehre.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 (Blatt 37 ff. Gerichtsakte) beantragte der Kläger sodann, die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 - Kindergeldnummer: - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder A und B ab Januar 2018 in angemessener Höhe zu gewähren.