BGH - Beschluss vom 17.05.2017
XII ZB 18/17
Normen:
FamFG § 34 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1-2; FamFG § 278 Abs. 5; BGB § 276;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 221
FamRZ 2017, 1323
NJW-RR 2017, 969
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A XVII 442/16
LG Koblenz, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 887/16

Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung; Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Übergabe des Gutachtens

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 18/17

DRsp Nr. 2017/7691

Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung; Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Übergabe des Gutachtens

a) Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350).b) Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - [...]).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €