BFH - Beschluss vom 03.05.2023
IX S 17/21
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 133a; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 5/19

Anhörungsrüge - Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen IX S 17/21

DRsp Nr. 2023/7082

Anhörungsrüge - Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 2. NV: Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 – IX R 5/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 133a; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).