Mit Beschluss vom 22. März 2005 X B 168/04 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 12. August 2004 1 K 4183/03 als unzulässig verworfen. Gegen diesen --am 29. März 2005 bekannt gegebenen-- Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 16. April 2005, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen am 18. April 2005. Er verweist darauf, die Beiladung seiner geschiedenen Ehefrau sei ohne Beachtung von § 60 Abs. 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgt, und beantragt, den "Beschluss vom 22.03.2005 zu reaktivieren".
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