Mit Beschluss vom 7. April 2005 VII B 23/05 hat der Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung in dem Verfahren ... zurückgewiesen hat, mangels Statthaftigkeit der Beschwerde und wegen Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwanges als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe des Erinnerungsführers, mit der er u.a. die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens rügt.
1. Die Eingabe des Erinnerungsführers ist, soweit er die Verletzung seines Rechts auf Gehör geltend macht, als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu werten.
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