BFH - Beschluss vom 11.01.2006
IV S 17/05
Normen:
FGO § 133a ; GKG § 5 Abs. 6 § 69a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 956

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen IV S 17/05

DRsp Nr. 2006/7317

Anhörungsrüge

1. Die Anhörungsrüge erfordert die Darlegung, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.2. Der Beteiligte muss deshalb darlegen, inwiefern ihm das Gericht das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können etc. Insofern gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer NZB oder Revision.3. Für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Kostenerinnerung entstehen keine Gerichtskosten.

Normenkette:

FGO § 133a ; GKG § 5 Abs. 6 § 69a ;

Gründe:

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte erfolglos Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1998 erhoben. Nachdem der beschließende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04 (BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647) als unbegründet zurückgewiesen hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2005 Gerichtskosten fest. Dagegen erhob die Erinnerungsführerin Erinnerung, die der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 IV E 2/05 als unbegründet zurückwies.