I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Einspruchsentscheidung sowie über die inhaltliche Richtigkeit der darin vorgenommenen Steuerfestsetzung. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 38/05 als unzulässig verworfen.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Anhörungsrüge macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Sie beantragt, das Verfahren fortzuführen.
II. Die Anhörungsrüge kann keinen Erfolg haben. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt" hat (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz. 12). Jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet, da die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unter den von der Klägerin gerügten Mängeln leidet.
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