I. Mit Beschluss vom 27. September 2006 III B 148/05 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat dort die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) mangels Entscheidungserheblichkeit der vom Rügeführer aufgeworfenen Rechtsfrage verneint.
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