Der nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO schlüssig dargelegt ist, dass der beschließende Senat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör verletzt und das Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.
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