BFH - Beschluss vom 27.12.2006
V S 24/06
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1667

Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen V S 24/06

DRsp Nr. 2007/12209

Anhörungsrüge

1. Zu den Voraussetzungen des § 133a FGO. 2. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1995 abgewiesen (5 K 565/00). Mit Beschluss vom 6. September 2006 (V B 209/05) hat der erkennende Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der auf § der () gestützten Anhörungsrüge macht der Kläger geltend, der Senat habe seinen, des Klägers, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat habe die Beschwerde nicht mit der Begründung verwerfen dürfen, sie erfülle die Anforderungen des § Abs. nicht, weil die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter und unklarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen vermengt seien. Hiermit werde die Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde der unkontrollierbaren und unkalkulierbaren Beliebigkeit preisgegeben. Im Übrigen habe er, der Kläger, die erforderlichen Darlegungen keineswegs in unübersichtlicher, ungegliederter und unklarer Weise mit unerheblichen Einlassungen vermengt.