BFH - Beschluss vom 25.01.2006
IX B 200/05
Normen:
FGO § 128 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 961
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4416/01

Anhörungsrüge; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen IX B 200/05

DRsp Nr. 2006/7681

Anhörungsrüge; außerordentliche Beschwerde

Unabhängig von der Frage, ob man die außerordentliche Beschwerde seit In-Kraft-treten des § 133a FGO für generell unstatthaft hält, kommt eine solche im Anwendungsbereich einer Anhörungsrüge in keinem Falle in Betracht.

Normenkette:

FGO § 128 § 133a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) setzte durch Beschluss vom 2. November 2005 16 K 4416/01 F im Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1998 (Streitjahr) den Streitwert auf 342,25 EUR fest.

Gegen den ihnen am 7. November 2005 zugegangenen Beschluss wenden sich die Kläger mit ihrer an den Bundesfinanzhof (BFH) adressierten Rechtsbeschwerde vom 6. Dezember 2005, die am 7. Dezember 2005 beim BFH eingegangen ist. Die Kläger rügen damit die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das FG wesentlichen Vortrag der Kläger in Bezug auf die Vertretungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1. übersehen habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen eine Streitwertfestsetzung des FG ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1997 IX B 53/97, BFH/NV 1998, 207).