I. Das Finanzgericht (FG) setzte durch Beschluss vom 2. November 2005 16 K 4416/01 F im Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1998 (Streitjahr) den Streitwert auf 342,25 EUR fest.
Gegen den ihnen am 7. November 2005 zugegangenen Beschluss wenden sich die Kläger mit ihrer an den Bundesfinanzhof (BFH) adressierten Rechtsbeschwerde vom 6. Dezember 2005, die am 7. Dezember 2005 beim BFH eingegangen ist. Die Kläger rügen damit die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das FG wesentlichen Vortrag der Kläger in Bezug auf die Vertretungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1. übersehen habe.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen eine Streitwertfestsetzung des FG ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1997 IX B 53/97, BFH/NV 1998, 207).
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