I.
Streitig ist, ob der Senat in seinem Beschluss vom 8.3.2006, mit dem er die Nichterhebung einer Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren (§ 8 Gerichtskostengesetz - GKG -) abgelehnt hat, den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133 a Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Mit seiner Klage vom 1.9.1995 wandte sich der Antragsteller gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuern, die er im Streitfall für verfassungswidrig hielt. Das klageabweisende Urteil des Senats vom 31.1.1996 4 K 2912/95 hat der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 11.9.1996 II R 31/96 aufgehoben und die Streitsache zurückverwiesen, weil es nicht mit Gründen versehen war. Nachdem die Streitsache zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden war, hat der Antragsteller die Klage mit Schriftsatz vom 15.11.2005 zurückgenommen.
Der Antragsteller beantragte, für das gesamte Verfahren die Gerichtskosten nach § 8 GKG wegen unrichtiger Behandlung der Sache nicht zu erheben.
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