FG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2005
III 55/05
Normen:
FGO § 6 § 133a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1953

Anhörungsrüge-Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III 55/05

DRsp Nr. 2005/19498

Anhörungsrüge-Entscheidung

Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge wird von dem vorangehenden Verfahren bzw. von dessen Übertragung auf den Einzelrichter ausgegangen.

Normenkette:

FGO § 6 § 133a ;

Tatbestand:

A. Mit der gegen den Einzelrichter-Beschluss vom 25. Mai 2005 III 55/05 gerichteten Gegenvorstellung rügt die Klägerin dessen materielle Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens.

Entscheidungsgründe:

B. Die zugleich als Anhörungsrüge zu verstehende Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, weil die Einwendungen mittels Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 FGO) gegen das Urteil vom 25. Mai 2005 III 56/05 und gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Bundesfinanzhof (BFH) hätten geltend gemacht werden können (vgl. FG Hamburg vom 22. Februar 2005, III 35/05, EFG 2005, 1368; DStRE 2005, 852).

Außerdem ist die zweiwöchige Anhörungsrüge-Frist gemäß § 133a Abs. 2 FGO nicht gewahrt.

Die Einholung einer Stellungnahme des FA zu dieser Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 3 FGO entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Für die Gegenvorstellung fällt eine Festgebühr von 50 EUR gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) Kostenverzeichnis an (vgl. BFH vom 17. März 2005, , BFH/NV 2005, ).