A. Mit der gegen den Einzelrichter-Beschluss vom 25. Mai 2005 III 55/05 gerichteten Gegenvorstellung rügt die Klägerin dessen materielle Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens.
B. Die zugleich als Anhörungsrüge zu verstehende Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, weil die Einwendungen mittels Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 FGO) gegen das Urteil vom 25. Mai 2005 III 56/05 und gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Bundesfinanzhof (BFH) hätten geltend gemacht werden können (vgl. FG Hamburg vom 22. Februar 2005, III 35/05, EFG 2005, 1368; DStRE 2005, 852).
Außerdem ist die zweiwöchige Anhörungsrüge-Frist gemäß § 133a Abs. 2 FGO nicht gewahrt.
Die Einholung einer Stellungnahme des FA zu dieser Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 3 FGO entbehrlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Für die Gegenvorstellung fällt eine Festgebühr von 50 EUR gemäß Gerichtskostengesetz (GKG)
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