FG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2005
III 56/05
Normen:
FGO § 6 § 133a ;

Anhörungsrüge-Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III 56/05

DRsp Nr. 2005/19499

Anhörungsrüge-Entscheidung

Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge wird von dem vorangehenden Verfahren bzw. von dessen Übertragung auf den Einzelrichter ausgegangen.

Normenkette:

FGO § 6 § 133a ;

Tatbestand:

A. Mit der gegen das Einzelrichter-Urteil vom 25. Mai 2005 III 56/05 gerichteten Gegenvorstellung rügt die Klägerin dessen materielle Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens.

Entscheidungsgründe:

A. Mit der gegen das Einzelrichter-Urteil vom 25. Mai 2005 III 56/05 gerichteten Gegenvorstellung rügt die Klägerin dessen materielle Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens.

B. Die zugleich als Anhörungsrüge zu verstehende Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, weil die Einwendungen im Wege des eröffneten Rechtsmittels der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 FGO) hätten geltend gemacht werden können (vgl. FG Hamburg vom 22. Februar 2005, III 35/05, EFG 2005, 1368; DStRE 2005, 852).

Außerdem ist die zweiwöchige Anhörungsrüge-Frist gemäß § 133a Abs. 2 FGO nicht gewahrt.

Eine Anhörung des FA zu dieser Gegenvorstellung ist entsprechend § 133a Abs. 3 FGO entbehrlich.