FG München - Beschluss vom 31.05.2011
13 K 1037/11
Normen:
FGO § 6; FGO § 133a; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 108 Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Anhörungsrüge gegen einen Kostenbeschluss des Einzelrichters

FG München, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 13 K 1037/11

DRsp Nr. 2011/19122

Anhörungsrüge gegen einen Kostenbeschluss des Einzelrichters

1. Über eine Anhörungsrüge gegen eine Kostenentscheidung des Einzelrichters ist mangels einer speziellen Regelung in der regulären Besetzung des Senats zu entscheiden. 2. Eine Regel, dass über die Anhörungsrüge nur die Richter entscheiden dürfen, die an der beanstandeten Entscheidung mitgewirkt haben, existiert nicht; § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO ist nicht analog anwendbar. 3. Eine Anhörungsrüge ist gem. § 133a Abs. 2 Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO). 4. Nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO muss in der Anhörungsrüge „dargelegt” werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. D.h schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können.

1. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.