BFH - Beschluss vom 07.03.2006
I S 15/05
Normen:
FGO § 133a ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1315

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen I S 15/05

DRsp Nr. 2006/16049

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

1. Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem 1.1.2005 nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO, sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden.2. Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.

Normenkette:

FGO § 133a ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 3. August 2005 wies der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Mit ihrer "Gegendarstellung" vom 24. Oktober 2005 macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --), ferner Art. 19 Abs. 4 GG und sei rechtsstaatswidrig. Die Ausführungen zur Beweislast seien nicht nachvollziehbar. Der Beschluss widerspreche der Abgabenordnung (AO 1977), der Finanzgerichtsordnung (FGO) und verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH).