I. Mit Beschluss vom 3. August 2005 wies der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Mit ihrer "Gegendarstellung" vom 24. Oktober 2005 macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --), ferner Art. 19 Abs. 4 GG und sei rechtsstaatswidrig. Die Ausführungen zur Beweislast seien nicht nachvollziehbar. Der Beschluss widerspreche der Abgabenordnung (AO 1977), der Finanzgerichtsordnung (FGO) und verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH).
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