BFH - Beschluss vom 23.03.2006
XI S 5/06
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1483

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen XI S 5/06

DRsp Nr. 2006/18659

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

1. Eine Anhörungsrüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO Voraussetzungen darlegen.2. Das Institut der Gegenvorstellung ist durch die Schaffung und näherer Ausgestaltung der Anhörungsrüge zwar nicht ausgeschlossen worden. Allerdings kann eine Gegenvorstellung nur Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, sodass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 XI B 25/05 (BFH/NV 2006, 1106) verwarf der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger). Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 erhob der Kläger "Gegenvorstellung/Anhörungsrüge", mit der er Fehler des finanzamtlichen und des finanzgerichtlichen Verfahrens geltend macht.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Danach ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.