I. Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 XI B 25/05 (BFH/NV 2006, 1106) verwarf der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger). Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 erhob der Kläger "Gegenvorstellung/Anhörungsrüge", mit der er Fehler des finanzamtlichen und des finanzgerichtlichen Verfahrens geltend macht.
II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Danach ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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