Mit Schriftsatz vom 27. März 2006 hat der Antragsteller die sog. Anhörungsrüge gemäß § 133 a Finanzgerichtsordnung - FGO - gegen den unanfechtbaren Beschluss des erkennenden Senats vom 17. März 2006 erhoben, durch welchen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde. Zugleich hat der Antragsteller die Mitglieder des 6. Senats des Finanzgerichts Berlin, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht B.... und die Richter am Finanzgericht C.... und D wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Besorgnis der Befangenheit und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werden im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung des Senats im Beschluss vom 17. März 2006 falsch und rechtlich unhaltbar sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die am Beschluss vom 17. März 2006 beteiligten Richter B C.... und D.... wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
sowie
das Verfahren 6 B 6 188/05 gemäß § 133 a Abs. 1 FGO fortzuführen.
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