I. Mit Beschluss vom 22. März 2005 V B 37/04, V B 38/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 18. Februar 2004 5 K 6018/01 und 5 K 6022/01 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit zwei gleichlautenden Anhörungsrügen nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt sinngemäß, die Verfahren fortzusetzen.
II. Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg.
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