BFH - Beschluss vom 11.03.2010
V S 20/09
Normen:
§ 69a GKG; § 105 FGO; § 128 FGO; § 51 Abs 1 S 1 FGO; § 42 Abs 2 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1289

Anhörungsrüge nach § 69a GKGEigenhändige Unterschrift des UrteilsAblehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

BFH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen V S 20/09

DRsp Nr. 2010/8146

Anhörungsrüge nach § 69a GKGEigenhändige Unterschrift des UrteilsAblehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und Entscheidung über dieses Gesuch

1. NV: Zu den Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG. 2. NV: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht statthaft. 3. NV: Nur die in den Akten befindliche Urschrift, nicht aber die Ausfertigung oder der Abdruck einer Entscheidung müssen vom Richter unterschrieben werden.

Normenkette:

§ 69a GKG; § 105 FGO; § 128 FGO; § 51 Abs 1 S 1 FGO; § 42 Abs 2 ZPO;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 wies der Senat im Verfahren V E 1/09 die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Beschwerdeführer) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 11. Dezember 2008 zurück. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Unter dem Briefkopf "A-Verein" legte Herr B unter Vorlage einer ihm vom Kläger erteilten Prozessvollmacht in dessen Namen "... das geeignete Rechtsmittel und sofortige Beschwerde, sowie Anhörungsrüge ..." ein.