Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24.05.2018 hat der Senat im Verfahren 12 V 827/18 den Antrag des Antragstellers, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners aufzuheben sowie die auf einem Beitreibungsersuchen gemäß EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) durch den griechischen Staat basierenden Vollstreckungsmaßnahmen im Übrigen einzustellen, abgelehnt. Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO schlüssig dargelegt und hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.05.2018 verwiesen.