FG Köln - Beschluss vom 10.07.2018
12 V 1354/18
Normen:
FGO § 133a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Anhörungsrüge nach einem Streit um die Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach griechischem Beitreibungsersuchen; Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

FG Köln, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 12 V 1354/18

DRsp Nr. 2019/6635

Anhörungsrüge nach einem Streit um die Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach griechischem Beitreibungsersuchen; Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 24.05.2018 hat der Senat im Verfahren 12 V 827/18 den Antrag des Antragstellers, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners aufzuheben sowie die auf einem Beitreibungsersuchen gemäß EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) durch den griechischen Staat basierenden Vollstreckungsmaßnahmen im Übrigen einzustellen, abgelehnt. Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO schlüssig dargelegt und hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.05.2018 verwiesen.