BFH - Beschluss vom 21.04.2006
III S 9/06
Normen:
FGO § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1500

Anhörungsrüge; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen III S 9/06

DRsp Nr. 2006/19099

Anhörungsrüge; rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihrer Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht.2. Allein der Umstand, dass sich die Urteilsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen.

Normenkette:

FGO § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 III B 29/05 hat der Senat die Nichtzulasssungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) als unbegründet zurückgewiesen.