I.
Die Klägerin, Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsklägerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge, Sofortigen Beschwerde, Gegenvorstellung und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. August 2009 V B 88/08 (
II.
Das Begehren der Klägerin ist unzulässig.
1.
Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO in seiner ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung entspricht.
a)
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