I. Die vorliegende "Verfahrensrüge (Anhörungsrüge, § 133a FGO)" richtet sich gegen das Urteil des Senats vom 23. November 2006 V R 67/05 (BFH/NV 2007, 630).
II. 1. Die Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Rügeführerin) vom 16. Februar 2007 ist nicht statthaft und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.
a) Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
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