FG München - Beschluss vom 12.05.2011
7 K 854/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 145; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 713

Anhörungsrüge wegen der in einem Urteil getroffenen Kostenentscheidung zulässig Entscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, bei teilweisem Unterliegen des Klägers keine Überraschungsentscheidung

FG München, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 7 K 854/11

DRsp Nr. 2011/19114

Anhörungsrüge wegen der in einem Urteil getroffenen Kostenentscheidung zulässig Entscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, bei teilweisem Unterliegen des Klägers keine Überraschungsentscheidung

1. Gegen die Kostenentscheidung in einem finanzgerichtlichen Urteil kann zulässigerweise eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO erhoben werden; die Erhebung einer Anhörungsrüge stellt keine nach § 145 FGO unzulässige isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung dar. 2. Das FG trifft die Kostenentscheidung von Amts wegen, eines Antrags bedarf es nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 FGO – teilweise Obsiegen und teilweises Unterliegen eines Beteiligten – vor, so entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es die Kosten gegeneinander aufhebt oder verhältnismäßig verteilt. Die Entscheidung des Gerichts, die Kosten nach § 136 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FGO gegeneinander aufzuheben, kann nicht als unzulässige „Überraschungsentscheidung” angesehen werden.

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 145; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.