Mit den Feststellungsbescheiden 1996 und 1997 ist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon ausgegangen, dass die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten habe. Die Klage wurde abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 IV B 74/08 (BFH/NV 2009, 919) zurückgewiesen.
Gegen den zuletzt genannten Beschluss hat die Klägerin die Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
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