1.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge ist deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
a)
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