BGH - Beschluss vom 23.05.2019
1 StR 127/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; TabStG § 23 Abs. 1 S. 2-3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 102
StV 2019, 749
wistra 2019, 509
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 05.11.2018

Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf als gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Gewährleistung der Selbstbelastungsfreiheit bzgl. Abgabe einer Steuererklärung eines Steuerschuldners als Empfänger der Tabakwaren

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 1 StR 127/19

DRsp Nr. 2019/11018

Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf als gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Gewährleistung der Selbstbelastungsfreiheit bzgl. Abgabe einer Steuererklärung eines Steuerschuldners als Empfänger der Tabakwaren

Für den Fall deliktisch erlangter Einkünfte führt der nemo-tenetur-Grundsatz zu einer Reduzierung des Umfangs der Erklärungspflicht. Der Steuerpflichtige ist zwar verpflichtet, den Umfang der illegal erworbenen Vermögenswerte in der Steuererklärung anzugeben, er muss aber keine weiteren Angaben über deren genaue Herkunft machen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2018

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 44 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, sowie der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in zwei Fällen schuldig ist; im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;

c)

im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 304.144,40 € angeordnet wird.

2. 3.