OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2003
2 Ss 470/03
Normen:
StPO § 200 ; StPO § 206a ; StPO § 267 ; AO § 373 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 08.04.2003

Anklage, Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; erforderlicher Inhalt; Steuerhinterziehung; Umfang der tatsächlichen Feststellungen; Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 470/03

DRsp Nr. 2003/15901

Anklage, Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; erforderlicher Inhalt; Steuerhinterziehung; Umfang der tatsächlichen Feststellungen; Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

»1. Zum erforderlichen Inhalt der Anklageschrift, mit der dem Beschuldigten eine Steuerhehlerei zur Last gelegt wird. 2. Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts muss für das Revisionsgericht überprüfbar sein, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auf Grund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat.«

Normenkette:

StPO § 200 ; StPO § 206a ; StPO § 267 ; AO § 373 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat am 18. März 2002 gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Hagen - Schöffengericht - Anklage erhoben. Die Anklageschrift, die vom Schöffenrichter des Amtsgerichts Hagen durch Beschluss vom 5. Juli 2002 uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, wies folgendes Inhalt auf:

"Der Rechtsreferendar W. W., ...,

wird angeklagt,

in der Zeit von Januar 1997 bis September 1998 in Kierspe und Lüdenscheid durch 3 selbständige Handlungen Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich derer Zoll und Verbrauchssteuern hinterzogen wurden, gewerbsmäßig angekauft zu haben, um sich zu bereichern.

Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt: