OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2022
12 A 1244/20
Normen:
WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2174/19

Anknüpfen des wohngeldrechtlichen Einkommensbegriffs maßgeblich an die einkommensteuerrechtliche Bestimmung von Einkünften i.R.d. Neuberechnung der Leistung von Wohngeld; Berücksichtigen der Fahrtkosten des Ehegatten der Wohngeld beantragenden Person i.R.d. Einkommensermittlung einkommensmindernd als Werbungskosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 12 A 1244/20

DRsp Nr. 2023/3251

Anknüpfen des wohngeldrechtlichen Einkommensbegriffs maßgeblich an die einkommensteuerrechtliche Bestimmung von Einkünften i.R.d. Neuberechnung der Leistung von Wohngeld; Berücksichtigen der Fahrtkosten des Ehegatten der Wohngeld beantragenden Person i.R.d. Einkommensermittlung einkommensmindernd als Werbungskosten

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.

I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.