1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ sich im Freihafen von der Firma X u.a. Zigaretten und alkoholische Getränke unter dem Vorwand aushändigen, er werde die Waren an Schiffsbesatzungen übergeben. In Wirklichkeit veräußerte der Kläger die Waren an Abnehmer außerhalb des Freihafens. Er bezahlte die von der Fa. X an die Schiffsbesatzungen ausgestellten Rechnungen abzüglich eines vereinbarten Rabattes von 10 v.H. und übergab ihr gefälschte Bestätigungen mit ebenfalls gefälschten Stempeln, nach denen er die erwähnten Waren an Schiffsbesatzungen übergeben habe. Das Landgericht Y verurteilte ihn rechtskräftig u.a. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe.
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