BFH - Beschluß vom 26.07.2000
V B 43/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 76 ;

Anknüpfung der FG-Entscheidung an Strafurteil

BFH, Beschluß vom 26.07.2000 - Aktenzeichen V B 43/00

DRsp Nr. 2000/9936

Anknüpfung der FG-Entscheidung an Strafurteil

1. Die ausdrücklich und sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe es unterlassen, den Akteninhalt eines Strafurteils vollständig auszuwerten und Beweis zu erheben und habe dadurch Verfahrensrecht verletzt, genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels. 2. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die angeblichen Feststellungen des Strafgerichts, die denen des FG zuwiderlaufen, genau zu bezeichnen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 76 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ sich im Freihafen von der Firma X u.a. Zigaretten und alkoholische Getränke unter dem Vorwand aushändigen, er werde die Waren an Schiffsbesatzungen übergeben. In Wirklichkeit veräußerte der Kläger die Waren an Abnehmer außerhalb des Freihafens. Er bezahlte die von der Fa. X an die Schiffsbesatzungen ausgestellten Rechnungen abzüglich eines vereinbarten Rabattes von 10 v.H. und übergab ihr gefälschte Bestätigungen mit ebenfalls gefälschten Stempeln, nach denen er die erwähnten Waren an Schiffsbesatzungen übergeben habe. Das Landgericht Y verurteilte ihn rechtskräftig u.a. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe.