ArbG Köln, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4266/21
Ankündigung einer Erkrankung als KündigungsgrundDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die KündigungsgründeAuflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG
LAG Köln, Urteil vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 803/21
DRsp Nr. 2022/17257
Ankündigung einer Erkrankung als KündigungsgrundDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die KündigungsgründeAuflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG
Einzelfallentscheidung zur Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (hier Wirksamkeit verneint), Verneinung der Androhung einer Krankschreibung, kein Auflösungsgrund
1. Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht bestehenden Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber bestimmten Verlangen des Arbeitnehmers nicht nachkommt, kann einen Grund für eine fristlose oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen.2. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die ihn zu der ausgesprochenen Kündigung veranlasst haben. Ihm obliegt dazu ein substantiierter Tatsachenvortrag, ggfs. mit Beweismitteln. Beweisanträge, die auf eine Ausforschung der - angeblichen - Tatsachen hinauslaufen, sind dabei unzulässig.
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