BFH - Urteil vom 04.09.2000
IX R 44/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 310

Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto

BFH, Urteil vom 04.09.2000 - Aktenzeichen IX R 44/97

DRsp Nr. 2000/10391

Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto

Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Die strittigen Schuldzinsen sind jedoch, soweit sie während der Hinterlegung des Veräußerungserlöses entstanden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger veräußerten im Juni 1992 eine Eigentumswohnung, deren Anschaffungskosten sie mit einem Darlehen finanziert und die sie bisher vermietet hatten. Der Käufer hinterlegte den Kaufpreis am 31. August 1992 vereinbarungsgemäß auf einem Notaranderkonto, und am 1. September 1992 gingen die Nutzungen und Lasten der Wohnung auf ihn über. Die Hinterlegungszinsen standen ab der Übergabe der Wohnung den Klägern zu. Am 9. November 1992 überwies der Notar den hinterlegten Kaufpreis zuzüglich Hinterlegungszinsen in Höhe von 3 132,65 DM auf das Darlehenskonto der Kläger. Das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Wohnung wurde dadurch bis auf einen Restbetrag getilgt.