I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger veräußerten im Juni 1992 eine Eigentumswohnung, deren Anschaffungskosten sie mit einem Darlehen finanziert und die sie bisher vermietet hatten. Der Käufer hinterlegte den Kaufpreis am 31. August 1992 vereinbarungsgemäß auf einem Notaranderkonto, und am 1. September 1992 gingen die Nutzungen und Lasten der Wohnung auf ihn über. Die Hinterlegungszinsen standen ab der Übergabe der Wohnung den Klägern zu. Am 9. November 1992 überwies der Notar den hinterlegten Kaufpreis zuzüglich Hinterlegungszinsen in Höhe von 3 132,65 DM auf das Darlehenskonto der Kläger. Das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Wohnung wurde dadurch bis auf einen Restbetrag getilgt.
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