FG Saarland - Urteil vom 06.12.2006
1 K 165/03
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1435
EFG 2007, 506

Anlagebetrug; Zufluss; Vertragsauslegung; Fehlgeschlagene Einkunftserzielung

FG Saarland, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 165/03

DRsp Nr. 2007/256

Anlagebetrug; Zufluss; Vertragsauslegung; Fehlgeschlagene Einkunftserzielung

1. Welche Einkünfte der Anleger erzielt, richtet sich nicht der Bezeichnung der Verträge, sondern nach deren materiellem Regelungsgehalt, der auf der Grundlage des Gesamtzusammenhangs der Abreden zu beurteilen ist. Einkommensteuerbar sind auch Einnahmen, die durch eine begonnene, letztlich aber fehlgeschlagene Einkunftserzielung veranlasst sind. Begonnen hat die Einkunftserzielung, wenn der Anleger alles hierzu von seiner Seite aus Erforderliche getan hat. 2. Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Im Falle der Gutschrift in den Büchern des Schuldners erfolgt der Zufluss, wenn der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Hierzu muss der Schuldner leistungsbereit und leistungsfähig sein und beim Steuerpflichtigen eine objektive Vermögensmehrung eintreten. 3. Die vorgenannten Zuflussvoraussetzungen (Dispositionsbefugnis des Gläubigers, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Schuldners, objektive Vermögensvermehrung beim Gläubiger) sind an Hand aller Umstände des Einzelfalles und unter Zugrundelegung der Erkenntnisse zu prüfen, die das Gericht zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat.