I. Im Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob Rechtsanwalt Dr. Z ausweislich der Klageschrift mit dem Zusatz "aus der Kanzlei X, Dr. Z & Kollegen" am 25. September 2001 Klage gegen die Einkommensteueränderungsbescheide für 1988 bis 1993 und machte Festsetzungsverjährung geltend. Die ihm von der Klägerin erteilte Prozessvollmacht lautete auf ihn persönlich. Die Sozietät, der Rechtsanwalt Dr. Z nach seinem Vortrag bis 30. September 2003 angehörte, trat im Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt als Prozessbevollmächtigte auf.
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