FG Niedersachsen - Urteil vom 05.12.2014
2 K 113/14
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S 1 Nr 1; EStDV § 56 S 2; EStG § 46 Abs 2. Nr. 8; FGO § 99 Abs. 2;

Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, Zwischenurteil

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 2 K 113/14

DRsp Nr. 2015/5817

Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, Zwischenurteil

Da § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der seit dem Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung keine Frist für den Antrag auf Veranlagung mehr vorsieht, ist die Frage, ob noch eine Veranlagung beantragt werden kann, mit der Frage, ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, identisch. Soweit in der Rspr. stichworthaft der Leitsatz „keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung” auftaucht, ist dies nicht so zu verstehen, dass generell eine Anlaufhemmung nicht in Betracht kommt. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für eine Einkommensteuererklärung wird wegen § 56 Satz 2 EStDV auch durch zum Schluss des Vorjahrs festgestellte Verluste ausgelöst. Sofern ein Fall der Antragsveranlagung gegeben ist, kann der Antrag bis zum Ablauf der unter Beachtung der Anlaufhemmung zu berechnenden Festsetzungsfrist gestellt werden.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S 1 Nr 1; EStDV § 56 S 2; EStG § 46 Abs 2. Nr. 8; FGO § 99 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für die Streitjahre (2006 bis 2008) noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist.