BFH - Urteil vom 09.08.2000
I R 95/99
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 3 S. 1; KVStDV § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 219
BFHE 193, 12
BStBl II 2001, 13
DB 2001, 130
DStR 2000, 2085
DStZ 2001, 42
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Anlaufhemmung bei Haftungsschulden

BFH, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I R 95/99

DRsp Nr. 2000/9804

Anlaufhemmung bei Haftungsschulden

»Der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner wird gehemmt, wenn der Haftungsschuldner von Gesetzes wegen zur Abgabe einer Steueranmeldung oder zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt.«

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 3 S. 1; KVStDV § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner gehemmt ist, solange der Steuerschuldner seine Verpflichtung zur Anzeige eines steuerpflichtigen Vorgangs nicht erfüllt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, war alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG). Zum 31. Dezember 1988 übernahm sie deren Verlustvortrag durch Umbuchung von einem Darlehenskonto. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgang und setzte gegenüber der KG Kapitalverkehrsteuer fest.

Die KG legte gegen den betreffenden Bescheid vom 2. November 1990 fristgerecht Einspruch ein. Das FA setzte die Vollziehung des Bescheids antragsgemäß aus, entschied aber über den Einspruch nicht. Im Jahr 1992 wurde die KG im Handelsregister gelöscht; seither wurde das Einspruchsverfahren nicht mehr betrieben.