I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner gehemmt ist, solange der Steuerschuldner seine Verpflichtung zur Anzeige eines steuerpflichtigen Vorgangs nicht erfüllt.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, war alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG). Zum 31. Dezember 1988 übernahm sie deren Verlustvortrag durch Umbuchung von einem Darlehenskonto. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgang und setzte gegenüber der KG Kapitalverkehrsteuer fest.
Die KG legte gegen den betreffenden Bescheid vom 2. November 1990 fristgerecht Einspruch ein. Das FA setzte die Vollziehung des Bescheids antragsgemäß aus, entschied aber über den Einspruch nicht. Im Jahr 1992 wurde die KG im Handelsregister gelöscht; seither wurde das Einspruchsverfahren nicht mehr betrieben.
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