I.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Juli 2005 wurde die Verschmelzung der I-GmbH, die Eigentümerin zahlreicher Grundstücke war, auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, vereinbart. Die Verschmelzung wurde am 21. Juli 2005 für die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin zeigte den mit der Verschmelzung verbundenen Übergang der Grundstücke der I-GmbH auf sie im Jahr 2005 der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts an.
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