Streitig ist, ob für die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Der Kläger ist ledig und bezog im Streitjahr ausschließlich Arbeitslohn. Hiervon hatte sein Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten.
Am 18.03.2010 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 2004 bei dem Beklagten ein und gab an, er rechne mit einer Steuererstattung.
Der Beklagte wertete dies als Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 des – – und lehnte mit Bescheid vom 22.03.2010 den Antrag ab. Dies begründete er damit, der Antrag sei verspätet gestellt worden, da bereits zum 28.12.2007 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Im Falle einer Antragsveranlagung betrage die Verjährungsfrist gem. § Abs. i.V.m. § Abs. Nr. der – – vier Jahre, und zwar ohne Anlaufhemmung gem. § Abs. . Zusätzlich gelte für Veranlagungszeiträume vor 2005 die Übergangsregelung gem. § Abs. Satz 2 in der Fassung des Jahressteuergesetzes – – 2008 vom 20.12.2007 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 3150), aus der sich der Stichtag 28.12.2007 ergebe.
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