FG Saarland - Urteil vom 05.04.2001
1 K 356/98
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 746

Annahme einer architektenähnlichen Tätigkeit

FG Saarland, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 1 K 356/98

DRsp Nr. 2001/8857

Annahme einer architektenähnlichen Tätigkeit

Eine architektenähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist. Der Nachweis theoretischer Kenntnisse kann auch anhand eigener praktischer Arbeiten geführt werden, wenn die berufliche Tätigkeit so geartet ist, dass sie ohne theoretische Kenntnisse nicht ausgeübt werden könnte; aus der Art. der Arbeiten muss auf ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen geschlossen werden können. Letzteres ist nicht zwangsläufig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger für die Bauabteilung eines größeren Unternehmens tätig wird und für dieses schwerpunktmäßig organisatorische Überlegungen im Zusammenhang mit der Erweiterungen sowie dem Aus- und Umbau von Gebäuden anstellt, für die jeweils externe Architekten- und Ingenieurbüros eingeschaltet werden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Gewerbebetrieb unterhält oder ob er freiberuflich tätig ist.