BFH - Urteil vom 19.03.2009
IV R 84/06
Normen:
AO § 129; AO § 173 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2104/03

Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei einem Auslegungsfehler oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm; Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IV R 84/06

DRsp Nr. 2009/15380

Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei einem Auslegungsfehler oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm; Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln

Normenkette:

AO § 129; AO § 173 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH und Co. KG, betreibt ein Hotel mit Restaurant. Ausweislich des Jahresabschlusses betrug der Zinsaufwand im Jahr 2000 (Streitjahr) insgesamt 297 823 DM. Davon entfielen 7 910 DM auf Darlehen, die die Klägerin von ihren Gesellschaftern erhalten hatte. In Höhe von 268 439 DM betraf der Zinsaufwand Investitionen.

Am 11. Oktober 2002 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr. Darin erhöhte das FA den Gewinn gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) um 23 666 DM. Der Feststellungsbescheid enthielt folgende Erläuterung:

"Hinsichtlich der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG wird auf den bisher geführten Schriftverkehr/Telefongespräche mit Ihrer Steuerberatung hingewiesen. Der Hinzurechnungsbetrag wurde wie folgt ermittelt:

Gewinn des Wj. 2000 503 DM
- Entnahmen des Wj. 2000 1.242.159 DM
= Überentnahmen -1.241.656 DM
+ Unterentnahmen des Vj. 847.213 DM
= Ergebnis - 394.443 DM
x 0,06 = 23.666 DM