I. Das Urteil des Landgerichts vom 5. März 2015 wird wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 48.405,20 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 1.822,96 € zu zahlen, beide Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2014.
2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass dem Widerbeklagten kein Anspruch in Höhe von 48.405,20 € gegen den Beklagten zu 2) zusteht.
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