FG München - Urteil vom 16.04.2015
15 K 174/12
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 68; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; EStG § 51a Abs. 5 S. 2; GVG § 17a; AuslInvestmG § 18 Abs. 3;

Annahme einer stillschweigende Erledigungserklärung Identität des Verfahrensgegenstands Zinsbescheide sind Folgebescheide, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist gemeinschaftswidrig

FG München, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 15 K 174/12

DRsp Nr. 2015/10012

Annahme einer stillschweigende Erledigungserklärung Identität des Verfahrensgegenstands Zinsbescheide sind Folgebescheide, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist gemeinschaftswidrig

1. Eine stillschweigende Erledigungserklärung des Klägers kann durch bloßen Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist nicht angenommen werden, wenn er bereits vor der Zuleitung der Erledigungserklärung des Beklagten mitgeteilt hat, dass er sein Klageziel weiterverfolgen werde. 2. Ein Bescheid über Nachzahlungszinsen kann einen Bescheid über Hinterziehungszinsen i. S. d. § 68 FGO ersetzen. 3. Zinsbescheide sind im Verhältnis zu Einkommensteuerbescheiden bloße Folgebescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. 4. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG kann auch ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt werden.

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1999 des Finanzamts K., jeweils vom 11. November 2010, werden hinsichtlich der Einnahmen aus Kapitalvermögen wie folgt geändert:

Die Einnahmen 1991 bis 1995 werden um 133.455,68 DM reduziert und auf insgesamt 227.068,01 DM festgesetzt; die Reduzierung wird im Schätzungswege gleichmäßig auf alle fünf Veranlagungszeiträume verteilt (26.691,17 DM pro VZ);

Die Einnahmen 1996 bis 1999 werden verringert um

81.181,10 DM für 1996;