Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob bei einem beherrschenden Gesellschafter allein aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformgebot und der damit verbundenen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Erhöhung der Geschäftsführerbezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes angenommen werden könne oder ob zur steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ergänzend ein Fremdvergleich durchzuführen sei. Aus den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) ergebe sich die Notwendigkeit eines Fremdvergleichs.
2.
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan.
a)
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