FG München - Gerichtsbescheid vom 12.05.2004
7 K 130/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 631 § 632 Abs. 2 § 1257 § 1233 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer auf einer entgeltlichen, jedoch steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Vereinbarung beruhenden Leistungserbringung einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschaftergeschäftsführer; Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer; Gewerbesteuermessbetrag

FG München, Gerichtsbescheid vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 7 K 130/02

DRsp Nr. 2005/9862

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer auf einer entgeltlichen, jedoch steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Vereinbarung beruhenden Leistungserbringung einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschaftergeschäftsführer; Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer; Gewerbesteuermessbetrag

1. Beruhen die von einer die Autoreparatur einschließlich der Unfallinstandsetzung betreibenden GmbH durchgeführten Kfz-Reparaturen auf einem -wegen fehlender Werklohnvereinbarung zivilrechtlich nicht anzuerkennenden- Reparaturauftrag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers und wird weder die Begleichung der Werklohnforderung angemahnt noch von dem vermeintlichen Unternehmerpfandrecht Gebrauch gemacht, sondern die Forderung lediglich als uneinbringlich ausgebucht, ist wegen fehlender steuerlicher Anerkennung der Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des für die erbrachte Leistung angemessenen Entgelts anzunehmen. 2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht rückgängig gemacht werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 631 § 632 Abs. 2 § 1257 § 1233 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und inwieweit wegen der von einer Kapitalgesellschaft durchgeführten Reparaturen von Autos im Auftrag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.