Unter Aufhebung des Bescheids über die Ablehnung des Antrags auf Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG für 2013 vom 4. August 2020 und der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2020 wird der Beklagte verpflichtet, einen Sanierungsertrag i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG für 2013 in Höhe von X € festzustellen und den außerordentlichen Ertrag in Höhe von X € bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte 2013 außer Ansatz zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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