BGH - Urteil vom 10.07.2019
1 StR 265/18
Normen:
StGB § 53; StGB § 78 Abs. 1 S. 1; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 14
AO-StB 2020, 289
BB 2020, 926
BFH/NV 2020, 78
wistra 2020, 154
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 13.10.2017

Annahme von Tatmehrheit trotz gleichzeitiger Abgabe und inhaltlicher Übereinstimmung der Steuererklärungen bzgl. verschiedener Steuerarten (hier: Umsatzsteuer und Gewerbesteuer); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren als zulässig hinsichtlich Bestimmung des Umfangs der verschwiegenen Kioskerlöse und Gastronomieerlöse durch den Betrieb eines Fahrgastschiffs; Einstellen des Verfahrens der Steuerhinterziehung wegen Verfolgungsverjährung

BGH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 265/18

DRsp Nr. 2019/15110

Annahme von Tatmehrheit trotz gleichzeitiger Abgabe und inhaltlicher Übereinstimmung der Steuererklärungen bzgl. verschiedener Steuerarten (hier: Umsatzsteuer und Gewerbesteuer); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren als zulässig hinsichtlich Bestimmung des Umfangs der verschwiegenen Kioskerlöse und Gastronomieerlöse durch den Betrieb eines Fahrgastschiffs; Einstellen des Verfahrens der Steuerhinterziehung wegen Verfolgungsverjährung

Nunmehr ist auch dann Tatmehrheit trotz gleichzeitiger Abgabe und inhaltlicher Übereinstimmung anzunehmen, wenn die Steuererklärungen verschiedene Steuerarten (Umsatzsteuer auf der einen und Gewerbesteuer auf der anderen Seite) betreffen. Dass die Erklärungen zusammen abgegeben wurden, begründet danach keine Teilidentität der Ausführungshandlungen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Oktober 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

a)

im Fall 1 (Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung 2004) und im Fall 2 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung betreffend Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 2005 verurteilt worden ist, aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) c) d) e) f) 2. 3. a) b) 4. 5. 6.